Sportfischerverein Rußheim 1952 e.V.

Sportfischerverein 

Rußheim 1952 e.V.

Satzung

Laut Beschluss vom 20.05.1985

Überarbeitet am 28.05.2022

 

§ 1

Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen 

„Sportfischerverein Rußheim 1952 e.V.“ 

Er hat den Sitz in „76706 Dettenheim“. 

Er ist eingetragener Verein (VR 0378). 

Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral. 

Er ist Mitglied des Verbandes Deutscher Sportfischer (VDSF) und des Landessportfischerverbandes Baden-Württemberg e. V.  

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.   

 

§ 2

Zweck des Vereins

Der Verein ist ein Zusammenschluss von Sportfischern, die sich zum Ziel gesetzt haben, das waidgerechte Sportfischen zu verbreiten und zu verbessern. 

Seine Ziele will der Verein erreichen durch 

a) Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern, unter Berücksichtigung des Artenschutzprogrammes des VDSF, 

b) Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf das Biotop „Gewässer“, also auf alle im und um Gewässer lebenden Tiere und Pflanzen, einschließlich der Unterstützung von Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes und des natürlichen Wasserlaufes, 

c) Beratung der Mitglieder in allen mit der Sportfischerei und dem Naturschutz zusammenhängenden Fragen sowie deren Fortbildung durch Vorträge, Lehrgänge usw.,  

d) Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke körperlicher Ertüchtigung und der Gesunderhaltung seiner Mitglieder durch Kauf, Pacht und Erhaltung von Fischgewässern und Freizeitgelände, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen, Booten und dazugehörigen Anlagen, 

e) Förderung der Vereinsjugend, 

f) Förderung des Castingsports.    

Der Verein setzt sich für die Gesunderhaltung der Gewässer und damit für die Erhaltung der Volksgesundheit ein. Er unterstützt Maßnahmen zu Erhaltung des Landschaftsbildes und natürlicher Wasserläufe und ähnliche Bestrebungen (z.B. Bachpatenschaften). 

Es verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigter Zwecke der Abgabenordnung. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Abgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

  

§ 3

Aufnahme von Mitgliedern

Mitglied kann werden, wer das 10. Lebensjahr vollendet hat.  

Bei minderjährigen Personen unter 18 Jahren ist die Zustimmung beider Erziehungsberechtigter erforderlich. Für alle Schäden, die ein Jugendlicher verursacht, sowie bei Unfällen, ist er bzw. sind seine beiden Erziehungsberechtigten voll haftbar. 

Mitglied kann nur sein, wer unbescholten ist. 

Mitglieder vor Vollendung des 18. Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; sie haben kein aktives und kein passives Wahlrecht. 

Als fördernde Mitglieder, die keinen aktiven Sport betreiben, können volljährige Personen aufgenommen werden. Sie erhalten keine Fischereipapiere, haben ansonsten jedoch alle Rechte eines Mitgliedes. 

Die Aufnahme erfolgt auf Antrag durch Beschluss der Vorstandschaft. 

Ein zurückgewiesenes Aufnahmegesuch kann vor Ablauf von 2 Jahren nicht erneuert werden.  

 

§ 4

Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet, 

a) durch Austritt. Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung dem Vorstand gegenüber erfolgen. Geschieht er nicht zum Ende eines Geschäftsjahres, hat das Mitglied Beiträge und sonstige Leistungen für das laufende Jahr voll zu errichten. 

b) Durch Ausschluss. Er kann erfolgen, wenn ein Mitglied 

a) gegen die Regeln der Satzung, gegen anerkannte sportliche Regeln und gegen Sitte und Anstand grob verstoßen hat, 

b) das Ansehen und die Interessen des Vereines schwer geschädigt hat, 

c) wegen eines Fischereivergehens rechtskräftig verurteilt worden ist 

d) gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereines verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat, 

e) innerhalb des Vereines wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unzufriedenheit gegeben hat, 

f) trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen und sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist.  

Über den Ausschluss entscheidet die Vorstandschaft. 

Verfügt die Vorstandschaft den Ausschluss eines Mitglieds, so kann innerhalb von 14 Tagen Einspruch erhoben werden. Der Einspruch wird von der nächsten Mitgliederversammlung behandelt. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist endgültig. Bis zur Entscheidung über das schwebende Verfahren wird dem Mitglied der Erlaubnisschein entzogen. 

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Geleistete Beiträge werden nicht zurückgewährt. Schlüssel und vereinseigene Gegenstände sind sofort zurückzugeben. 

 Ein Anteil am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.  

 

§ 5

Disziplinarstrafen

Statt eines Ausschlusses kann die Vorstandschaft in weniger schweren Fällen gegen ein Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf 

a) zeitweilige Entziehung der Vereinsrechte oder der Angelerlaubnis in allen oder nur in bestimmten Vereinsgewässern, 

b) Zahlung von Geldbußen bis zu 500 Euro, 

c) Verwarnung mit oder ohne Auflage, 

d) Verweis mit oder ohne Auflage 

e) mehrere der vorstehenden Möglichkeiten nebeneinander.   

Gegen Entscheidungen nach a) und b) ist die Anrufung der Mitgliederversammlung möglich.      

 

§ 6

Rechte und Pflichten der Mitglieder

Alle Mitglieder haben das Recht an allen Versammlungen und Veranstaltungen des Vereines teilzunehmen, Unterkunftshütten und Heime des Vereines zu benützen. 

Aktive Mitglieder sind berechtigt, die dem Verein gehörenden oder von ihm gepachteten Gewässer waidgerecht zu befischen und alle vereinseigenen Anlagen (Boote, Stege usw.) zu benutzen.  

Die Mitglieder sind verpflichtet, das Sportfischen nur 

a) im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten, 

b) den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern sich auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen, 

c) Zweck und Aufgaben des Vereines zu erfüllen und zu fördern, 

d) die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen zu erfüllen. 

Die von der Hauptversammlung beschlossenen Mitgliedbeiträge sind jährlich im Voraus zu entrichten. 

Die Rechte der Mitglieder ruhen, falls die Zahlung der fälligen Beiträge oder sonstige geldliche Verpflichtungen nicht nachgewiesen werden können.   

 

§ 7

Organe des Vereins, Vereinsleitung

Die Organe des Vereins sind: 

1) die Vorstandschaft 

2) die Mitgliederversammlung 

Zu 1) 

Die Vorstandschaft besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden, dem Schriftführer, den Gewässerwarten, dem Sportwart, den Jugendwarten, dem Vereinskassier und den Beisitzern. 

Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des stellvertretenden Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt. 

Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen anderen Organen dieses vorbehalten ist. 

Der Vereinsvorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder. Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung der Vereinsobliegenheiten mitzuwirken. Die tatsächliche Geschäftsführung muss auf die ausschließliche und unmittelbare Erfüllung des steuerbegünstigten Zweckes gerichtet sein. 

Die Mitglieder der Vorstandschaft werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 3 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. 

Die Sitzungen der Vorstandschaft werden durch den Vorsitzenden, in seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Sie sind beschlussfähig, wenn mindestens 6 Mitglieder der Vorstandschaft, darunter einer der beiden Vorsitzenden, anwesend sind. 

Der Vorstand übt seine Tätigkeit grundsätzlich ehrenamtlich aus. Die Mitgliedsversammlung kann abweichend dazu beschließen, dass dem Vorstand eine angemessene Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a ESTG entrichtet wird. 

Zu 2) 

In jedem Kalenderjahr muss eine Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird einberufen vom Vorsitzenden.  Sie ist mindestens zwei Wochen vorher den Mitgliedern und Gästen bekanntzugeben, und zwar im Mitteilungsblatt der Gemeinde, im Jahresprogramm und durch schriftliche Einladung mit Tagesordnung. 

Aufgaben der Mitgliederversammlung sind: 

1) Entgegennahme der Berichte der Vorstandschaft sowie des Berichtes der Kassenprüfer, 

2) die Entlastung der Vorstandschaft, 

3) nach Ablauf der Wahlperiode Wahl der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer, 

4) Festlegung des Jahresbeitrages, 

5) Beschlussfassung über Satzungsänderungen, 

6) Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder, über Berufungen gegen Entscheidungen der Vorstandschaft bei Ausschlüssen oder Disziplinarentscheidungen, 

7) Verschiedenes. 

Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 1 Woche vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind. 

Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung auch dann einberufen, wenn ein Drittel aller ordentlichen Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe von Gründen beantragt.   

Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse beinhalten müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.  

Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Mitglieder.    

 

§ 8

Kassenprüfer

Die Kassenprüfer werden durch die Mitgliederversammlung jährlich neu gewählt. Sie dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. 

Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kassen- und Buchführung zu überzeugen, am Jahresabschluss eine eingehende Prüfung der Bücher, Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung vorzutragen.  

 

§ 9

Auflösung des Vereins

Der Verein kann durch Beschluss einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von drei Vierteln der erschienenen Mitglieder erforderlich. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke wird das Vereinsvermögen, das nach Erfüllung der Verpflichtungen noch bleibt, der Gemeinde Dettenheim treuhänderisch übergeben, die das Vermögen ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke der Jugendpflege im Ortsteil Rußheim zu verwenden hat.    

                  

Beschluss über die Ableistung von Arbeitsstunden

1. Alle aktiven Mitglieder (gelöste Angelerlaubnis) zwischen dem 18. und 65. Lebensjahr haben Arbeitsdienst zu leisten. 

2. Befreiung von Arbeitsdienst kann nur die Verwaltung gewähren. 

3. Arbeitsdienstpflichtige Mitglieder, die den Wehrdienst ableisten, sind vom Arbeitsdienst befreit. 

4. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden wird von der Verwaltung für das Geschäftsjahr festgelegt. 

5. In Jahren mit Fischerfest wird ein entsprechend höheres Arbeitsstundensoll festgelegt. 

6. Mitglieder, die die vorgeschriebenen Arbeitsstunden nicht oder nicht vollständig geleistet haben, zahlen einen von der Verwaltung festgesetzten Betrag an die Vereinskasse. 

7. Voraussetzung für den Erhalt der Angelerlaubnis ist entweder der Nachweis der im Vorjahr geleisteten Arbeitsstunden oder die Zahlung des entsprechenden Betrages.    

 

Angelkarten-Ausgabe

Die Angelkartenausgabe erfolgt nur am 2. Sonntag der Monate Januar, Februar und März im Vereinsheim, in der Zeit von 10.00 – 12.00 Uhr.